Studentische Hilfskräfte gelten nach dem Gesetz als Beschäftigte (§4 LPVG). Allerdings besteht hier die Besonderheit, dass bei SHKs anstelle von Mitbestimmung die Mitwirkung in Personalangelegenheiten tritt und nur am Personalrat beteiligt werden können, wenn dies gesondert beantragt wird (§99 LPVG).
Mitbestimmungsrechte von studentisch Beschäftigen an Hochschulen
Auch studentische Hilfskräfte – also studentische Beschäftigte an den Hochschulen, haben Arbeitsrechte. Leider ist die rechtliche Situation etwas unübersichtlich. Im folgenden Kapitel stellen wir dir die einzelnen Anlaufstellen und Gremien vor, bei denen studentische Beschäftigte Unterstützung, sowie Möglichkeiten zur Mitbestimmung finden.
„Klassische“ betriebliche Mitbestimmung: Der Personalrat
Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmer*innen haben eine lange Geschichte. Schon im alten Preußen wurden Arbeiterausschüsse gebildet, um mit Hilfe dieser „versöhnenden Arbeiterpolitik“, die damals heftigen Auseinandersetzungen zwischen Kapital und Arbeit unterlegen war, zu unterbinden. Auch wenn heute bürgerkriegsähnliche Zustände im Arbeitskampf nicht mehr stattfinden, sind betriebliche Mitbestimmungsorgane nach wie vor wichtig. In der freien Wirtschaft nennt man dieses Organ Betriebsrat. Das Pendant im öffentlichen Dienst und damit auch an den meisten Universitäten und Hochschulen ist der Personalrat.
Die Aufgaben des Personalrats sind in den Personalvertretungsgesetzen geregelt und Ländersache. Besondere Aufgabe ist die Sicherstellung des Schutzbedürfnisses der Mitarbeiter*innen im Arbeitsalltag. Daraus leiten sich verschiedene Rechte und Kompetenzen zur Mitbestimmung des Gremiums ab.
Nach den Personalvertretungsgesetzen vieler Bundesländer werden studentische Hilfskräfte nicht als Personal definiert und somit nicht vom Personalrat vertreten. Zu diesen Ländern gehören Hamburg, Brandenburg, Niedersachsen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Baden-Württemberg.
Dies bedeutet, dass studentische Beschäftigte weder als Personalratsmitglied zur Wahl stehen noch selber wählen dürfen. Sie werden also leider häufig strukturell von der betrieblichen Mitbestimmung ausgeschlossen. Trotzdem kann der Personalrat an deiner Hochschule ein guter Ansprechpartner für deine Belange und Probleme sein. In welchem Bundesland der Personalrat auch für studentische Hilfskräfte zuständig ist, kannst du in der Tabelle: „Personalvertretung studentisch Beschäftigter durch Personalrat“ in dem Kapitel „Nützliche Informationen“ nachlesen. Kontaktdaten findest du im Internet auf der Homepage der jeweiligen Uni.
Organe der verfassten Studierendenschaften
Studierende haben die Möglichkeit ihre Interessen in verschiedenen Organen der verfassten Studierendenschaften zu vertreten. Welche Organe und Gremien es gibt, ist von Hochschule und Bundesland abhängig. Während es in den alten Bundesländern einen Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) und das Studierendenparlament (StuPa) gibt, vereint der Studentenrat (StuRa) in den neuen Bundesländern die Funktionen der beiden Organe.
Auch wenn klar geregelt ist, dass der AStA oder das StuPa formal nicht für die Belange der Arbeitnehmer*innen eintritt, finden sich dort oftmals auch Mitstreiter*innen und Verbündete für die Belange der studentischen Hilfskräfte. Studentische Beschäftigte sind ja schließlich auch Studierende. Viele Listen setzen sich für die Belange dieser Gruppe politisch an der Hochschule ein. In Frankfurt hat sich beispielsweise zu diesem Zweck ein autonomes Hilfskräftereferat gebildet.
Welche Listen sich an deiner Uni für die Rechte von studentischen Beschäftigten einsetzt, erfährst du bei deinem AStA oder StuRa.
Gewerkschaften
Die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) wurde 2001 gegründet und ist ein Zusammenschluss verschiedener Gewerkschaften im Dienstleistungsbereich, die sich in verschiedenen Fachbereichen aufteilen. Der Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung in ver.di ist für Hochschulangehörige und somit auch für studentische Beschäftigte zuständig. Auch neben den klassischen Tarifauseinandersetzungen unterstützen Gewerkschaften ihre Mitglieder in vielen Belangen. ver.di setzt sich für Tarifverträge für studentische Beschäftigte, sowie eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen im akademischen Mittelbau und im wissenschaftsunterstützenden Bereich ein. Darüber hinaus gibt es viele Möglichkeiten der Vernetzung, Hilfe bei Gremienarbeit oder bei der Gründung von Mittelbau- und Hilfskraftinitiativen und natürlich viele Informationsmaterialien für Interessierte. Als Mitgliedsbeitrag werden immer 1% des Bruttolohns fällig. Studierende ohne Einkommen bezahlen 2,50€.
Eine Mitgliedschaft lohnt sich also auch außerhalb des Arbeitskampfes.
Personalvertretungen nach Bundesland
Die Situation der Personalvertretung von Studentisch Beschäftigten in den einzelnen Bundesländern (Stand 01.01.2019):
Baden-Württemberg
Bayern
BayHSchPG Art. 33 Abs. 2 fachliche Eignung studentischer Hilfskräfte, ggf. Vertretung durch Personalrat
Berlin
TVStud III, eigenständige studentische Personalräte (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 PersVG G)Brandenburg
Anlehnung TdL-Richtlinie, PersVG Brandenburg § 90 Abs. 1 Nr. 7 gestrichen (2018), der bisher SHKs und WHKs ausschloss
Bremen
Studentische Beschäftigte werden weder konkret aufgezählt noch ausgeschlossen von der Gruppe der Arbeitnehmer*innen (§3, §5 BremPersVG). Daher ist anzunehmen, dass sie vom zuständigen PR vertreten werden. Soweit sie volljährig sind, müssten studentische Beschäftigte aktives Wahlrecht innehaben (§9 BremPersVG). Sollten sie länger als 6 Monate beschäftigt sein, müssten sie ebenfalls wählbar sein (§10 BremPersVG). Das Hochschulgesetz unterscheidet nicht zwischen wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften (§27 BremHG).
Hamburg
Keine Anwendung auf studentische Hilfskräfte und Unterrichtstutoren/-tutorinnen nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 HmbPersVG
Hessen
Studentische Hilfskräfte in Hessen gelten nach §3 HPVG nicht als Beschäftigte, da diese an der immatrikulierten Hochschule eine Beschäftigung ausüben und besitzen damit weder aktives noch passives Wahlrecht. Im Hochschulgesetz sind die Aufgaben sowie formelle Richtlinien zum Arbeitsvertrag nach §75 HHG für studentische Hilfskräfte geregelt. Es gibt laut Gesetz keine Möglichkeit für SHKs, sich zu einer Personalvertretung zusammenzuschließen.
Mecklenburg-Vorpommern
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3LPersVG keine Anwendung auf studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte, die nicht ständig an einer Hochschule beschäftigt sind; nach § 56 LPersVG können „nichtständige Beschäftigte“ unter bestimmten Bedingungen eine eigene Vertretung wählen
Niedersachsen
§ 4 Abs. 3 Nr. 3 NpersVG umfasst mit Einschränkungen auch studentische Beschäftigte: Ausgenommen sind „Personen, die innerhalb eines Jahres bis zu einer Dauer von zwei Monaten mit weniger als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden oder die nebenamtlich oder nebenberuflich mit weniger als 18 Stunden wöchentlich tätig sind“. Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 NPersVG sind studentische Hilfskräfte nicht wahlberechtigt
Nordrhein-Westfalen
SHKs gelten nicht als Beschäftigte, verfügen aber über eine Vertretung für die Belange der studentischen Hilfskräfte nach §46a HG. Allerdings gibt es nun die Diskussion, dass die Interessenvertretung für die SHKs abgeschafft werden soll (Eckpunktepapier zur Novellierung des Landeshochschulgesetz). In Punkt 4.7 der neuen Leitlinien heißt es, dass die oder der hochschulische Beauftragte für die Belange studentischer Hilfskräfte in einem System der Interessenswahrnehmung mittels der Personalvertretung im Rahmen des Landespersonalvertretungsgesetzes einen Fremdkörper dar. Auf Grund dieser Einschätzung soll diese Position wieder abgeschafft werden.
Keine Personalvertretung im PersVG NRW für studentische Hilfskräfte (ohne Abschluss) vorgesehen. Wissenschaftliche Hilfskräfte (stud. B. mit Abschluss) werden vom PR für wissenschaftliche und künstlerische Beschäftigte vertreten.
§5 Abs. 4 Satz a PersVG NRW Ausschluss SHKs, WHKs sind eingeschlossenRheinland-Pfalz
§4 Abs. 5 Satz 5 PersVG RLP Personen, die nicht länger als zwei Monate beschäftigt sind, sind ausgeschlossen, nach §81 und §98 PersVG RLP Mitbestimmung studentischer Hilfskräfte nach Beantragung
Saarland
Keinen Zugang zu Personalvertretung, da nicht in Aufzählung (§97 SPersVG) enthalten. §54 SHSG regelt SHKs und WHKs.
Sachsen
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 SächsPersVG keine Anwendung auf wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte
Sachsen-Anhalt
SHKs gelten als Beschäftigte, auch wenn dies nicht konkret genannt wird. Damit dürften diese aktives und passives Wahlrecht besitzen. Das HSG regelt, dass SHKs auch in der Verwaltung, zentralen Einrichtung und in der Krankenversorgung eingesetzt werden können, soweit dabei studiumsbezogenen Fähigkeiten gefordert werden oder die Tätigkeit fachlich förderlich für das Studium ist.
Schleswig-Holstein
LHSG §69 SHKs (ohne Abschluss) und WHKs (mit Abschluss) mit Tätigkeit in Tutorien, Lehre und Forschung, Bibliotheken, Rechenzentren und Krankenversorgung, Verträge bis 1 Jahr und maximal 8 Jahre; PersVG §3 und §77 kein AusschlussThüringen
ThürHG §95 spricht von studentischen und wissenschaftlichen Assistenzen, die Unterstützung in Forschung und Lehre, sowie Tutorien tätigen. Sie werden mit Bezug auf den TV-L 2006 als wissenschaftliche und künstlerische Assistenten beschäftigt um demnach aus dem geltungsbereich des TV-L ausgeschlossen. ThürPersVG §4 (5) Nr. 5 schließt Personen, die für weniger als zwei Monate beschäftigt sind aus, ThürPersVG §88 Abs.5 regelt die Wahl von Assistentenräten an jeder Hochschule mit mindestens fünf Assistent*innen.